Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) in deutsches Recht kommt es zu Änderungen im Bereich der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Hier sind vor allem Neuregelungen zum Offenlegungsmedium und zur Identifizierungspflicht getroffen worden, welche für Offenlegungspflichtige und ihre Beauftragten künftig zu beachten sind.
DiRUG: Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie
Kapitalgesellschaften und auch verschiedene andere Gesellschaften (wie z. B. die GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, ihre Unternehmens- und Rechnungsunterlagen beim Bundesanzeiger offenzulegen. Zum 1.8.2022 erfolgt nunmehr die Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht, welche in Europa durch verschiedene digitale Prozesse und Instrumente zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung für das Gründen und Errichten von Gesellschaften, aber auch zu Transparenz und Öffentlichkeit buchhalterischer und finanzieller Informationen für Verpflichtete führen soll.
Unternehmensregister als neues Offenlegungsmedium
Mit Inkrafttreten der Änderung aus der Umsetzung der DiRuG zum 1.8.2022 sind künftig Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern vielmehr beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021.
Liegt der Geschäftsjahres-Beginn hingegen vor dem 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.
Offenlegung über Publikations-Plattform
Die Publikations-Plattform ist ein gemeinsames Portal von Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Dort können Nutzer kostenpflichtig ihren Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten nachkommen.
Für die Offenlegung nach DiRUG gilt das XML-Format als amtliches Übermittlungsformat. Dennoch sollen abweichend hiervon auch Einreichungen via Word, Excel oder PDF über die Publikationsplattform möglich sein (ggf. gegen Zusatzkosten).
Wichtig: Offenlegungspflicht ist nachzukommen
Die Einhaltung der neuen Offenlegungsregelungen sowie die vollständige und fristgerechte Einreichung wird vom Betreiber des Bundesanzeiger überwacht. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten wird durch ihn auch künftig gem. § 329 Abs. 4 HBG das Bundesamt für Justiz (BfJ) informiert, welches ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Eine unterlassene oder unvollständige Offenlegung kann zur Verhängung von Ordnungsgeldern i. H. v. 2.500 - 25.000 EUR führen.
Einführung eines Identifikationsverfahrens
Das neue Offenlegungsmedium bringt künftig auch die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identifikation derjenigen mit sich, welche mit der Übermittlung der Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichte betraut sind und diese durchführen (z. B. Steuerberater).
Die Übermittler müssen sich demnach einer Identifikation unterziehen, für welche ab dem 1.8.2022 drei Identifikationsverfahren auf der Plattform www.publikations-plattform.de zur Verfügung gestellt werden:
Praxis-Hinweis: Kein Jahresabschluss ohne Identifikation Beginnen Sie frühzeitig mit einem der 3 Identifikationsverfahren, denn ohne Identifikation kann zukünftig kein Jahresabschluss oder Lagebericht mehr fristgerecht veröffentlicht werden. |
Keine Neuerungen beim Offenlegungsumfang
Mit Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in deutsches Recht werden keine Änderungen der bestehenden handelsrechtlichen Regelungen zu Offenlegungs- und Publizitätsumfang getroffen. Das heißt für alle Offenlegungspflichtigen gelten unverändert die Regelungen gem. §§ 325 ff. HGB
Wichtig:
Haben Sie schon an die Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentationen gedacht?
Jedes Unternehmen in
Deutschland, das steuerlich relevante elektronische Dokumente verarbeitet und aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation vorhalten.
Eine Verfahrensdokumentation verlangt eine für einen betriebsfremden Dritten verständliche Beschreibung der steuer- und buchhaltungsrelevanten Prozesse. Hierbei sind auch externe Dienstleister – z.B.
externe Buchhaltung – mit einzubeziehen.
Wichtige Information:
Bitte denken Sie dringend an die Eintragung in Transparenzregister, da die Übergangsfristen bald auslaufen:
Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
ACHTUNG: NEUER MINDESTLOHN für 2023
ab 01.01.2024: 12,41 EUR
ab 01.01.2025: 12,82 EUR
|
Termine im Februar |
Ende der Schonfrist |
|
fällig am: | Steuerart: | |
12.02.2024 | Umsatzsteuer | 15.02.2024 |
12.02.2024 | Lohnsteuer (mit SolZ und ggf. Kist) |
15.02.2024 |
15.02.2024 | Grundsteuer |
19.02.2024 |
15.02.2024 |
Gewerbesteuer |
19.02.2024 |
27.02.2024 | SV-Beiträge |
Termine im März |
Ende der Schonfrist |
|
fällig am: | Steuerart: | |
11.03.2024 | Umatzsteuer | 14.03.2024 |
11.03.2024 | Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) | 14.03.2024 |
11.03.2024 | Einkommensteuer | 14.03.2024 |
26.03.2024 |
SV-Beiträge |
Termine im April fällig am: |
Steuerart: |
Ende der Schonfrist
|
10.04.2024 | Umsatzsteuer | 15.04.2024 |
10.04.2024 | Lohnsteuer ( mit SolZ u. ggf. KiSt) | 15.04.2024 |
26.04.2024 |
SV-Beiträge |
Termine im Mai fällig am: |
Steuerart: |
Ende der Schonfrist
|
10.05.2024 | Umsatzsteuer | 13.05.2024 |
10.05.2024 | Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) | 13.05.2024 |
15.05.2024 | Grundsteuer | 21.05.2024 |
15.05.2024 | Gewerbesteuer | 21.05.2024 |
29.05.2024 | SV-Beiträge |
Termine im Juni fällig am |
Steuerart: |
Ende der Schonfrist: |
10.06.2024 | Umsatzsteuer | 13.06.2024 |
10.06.2024 | Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) | 13.06.2024 |
10.06.2024 | Einkommensteuer |
13.06.2024 |
26.06.2024 |
SV-Beiträge |
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 bei Erstellung durch den Steuerberater:
31.07.2024
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bei Erstellung durch den Steuerberater:
02.06.2025
Abrechnung: | Beitragsnachweis muss vorliegen am: | Fälligkeit der Gesamtsozialversichgsbeiträge: | Lohnsteueranmeldung muss vorliegen am: |
Januar |
25.01.2024 |
29.01.2024 |
12.02.2024 |
Februar |
23.02.2024
|
27.02.2024 | 11.03.2024 |
März |
22.03.2024
|
26.03.2024 | 10.04.2024 |
April | 24.04.2024 |
26.04.2024 |
10.05.2024 |
Mai |
24.05.2024 |
25.05.2024 |
10.06.2024 |
Juni |
24.06.2024
|
26.06.2024 |
10.07.2024 |
Juli |
25.07.2024
|
29.07.2024 |
12.08.2024 |
August |
26.08.2024
|
28.08.2024 |
10.09.2024 |
September |
24.09.2024
|
26.09.2024 |
10.10.2024 |
Oktober |
25.10.2024
|
29.10.2024 |
11.11.2024 |
November |
25.11.2024
|
27.11.2024 |
10.12.2024 |
Dezember |
19.12.2024
|
23.12.2024 |
10.01.2025 |