KANZLEI SCHERMANN Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei
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Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) in deutsches Recht kommt es zu Änderungen im Bereich der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Hier sind vor allem Neuregelungen zum Offenlegungsmedium und zur Identifizierungspflicht getroffen worden, welche für Offenlegungspflichtige und ihre Beauftragten künftig zu beachten sind.

 

DiRUG: Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie

Kapitalgesellschaften und auch verschiedene andere Gesellschaften (wie z. B. die GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, ihre Unternehmens- und Rechnungsunterlagen beim Bundesanzeiger offenzulegen. Zum 1.8.2022 erfolgt nunmehr die Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht, welche in Europa durch verschiedene digitale Prozesse und Instrumente zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung für das Gründen und Errichten von Gesellschaften, aber auch zu Transparenz und Öffentlichkeit buchhalterischer und finanzieller Informationen für Verpflichtete führen soll.

 

Unternehmensregister als neues Offenlegungsmedium

Mit Inkrafttreten der Änderung aus der Umsetzung der DiRuG zum 1.8.2022 sind künftig Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern vielmehr beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021.

Liegt der Geschäftsjahres-Beginn hingegen vor dem 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.

 

Offenlegung über Publikations-Plattform

Die  Publikations-Plattform ist ein gemeinsames Portal von Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Dort können Nutzer kostenpflichtig ihren Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten nachkommen.

Für die Offenlegung nach DiRUG gilt das XML-Format als amtliches Übermittlungsformat. Dennoch sollen abweichend hiervon auch Einreichungen via Word, Excel oder PDF über die Publikationsplattform möglich sein (ggf. gegen Zusatzkosten).

Wichtig: Offenlegungspflicht ist nachzukommen

Die Einhaltung der neuen Offenlegungsregelungen sowie die vollständige und fristgerechte Einreichung wird vom Betreiber des Bundesanzeiger überwacht. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten wird durch ihn auch künftig gem. § 329 Abs. 4 HBG das Bundesamt für Justiz (BfJ) informiert, welches ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Eine unterlassene oder unvollständige Offenlegung kann zur Verhängung von Ordnungsgeldern i. H. v. 2.500 - 25.000 EUR führen. 

 

Einführung eines Identifikationsverfahrens

Das neue Offenlegungsmedium bringt künftig auch die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identifikation derjenigen mit sich, welche mit der Übermittlung der Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichte betraut sind und diese durchführen (z. B. Steuerberater).

Die Übermittler müssen sich demnach einer Identifikation unterziehen, für welche ab dem 1.8.2022 drei Identifikationsverfahren auf der Plattform  www.publikations-plattform.de zur Verfügung gestellt werden:

  • Video-Ident,
  • Auto-Ident und
  • Elektronischer Identitätsnachweis (eID)

Praxis-Hinweis: Kein Jahresabschluss ohne Identifikation

Beginnen Sie frühzeitig mit einem der 3 Identifikationsverfahren, denn ohne Identifikation kann

zukünftig kein Jahresabschluss oder Lagebericht mehr fristgerecht veröffentlicht werden.

Keine Neuerungen beim Offenlegungsumfang

Mit Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in deutsches Recht werden keine Änderungen der bestehenden handelsrechtlichen Regelungen zu Offenlegungs- und Publizitätsumfang getroffen. Das heißt für alle Offenlegungspflichtigen gelten unverändert die Regelungen gem. §§ 325 ff. HGB

 

Wichtig:

Haben Sie schon an die Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentationen gedacht?

 

Wieso eine Verfahrensdokumentation?

Jedes Unternehmen in Deutschland, das steuerlich relevante elektronische Dokumente verarbeitet und aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation vorhalten.
Eine Verfahrensdokumentation verlangt eine für einen betriebsfremden Dritten verständliche Beschreibung der steuer- und buchhaltungsrelevanten Prozesse. Hierbei sind auch externe Dienstleister – z.B. externe Buchhaltung – mit einzubeziehen.

 

Wichtige Information:

 

Bitte denken Sie dringend an die Eintragung in Transparenzregister, da die Übergangsfristen bald auslaufen:

 

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

 

 

Das  Transparenzregister war bisher als sogenanntes Auffangregister ausgestaltet und enthält Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften).
Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Geldwäschegesetz - GwG).
Was änderte sich zum 1. August 2021?
Am 1. August 2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Die Unternehmen sind dann verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Außerdem müssen sie die Eintragungen fortwährend überprüfen und bei Änderungen aktualisieren.
Die Einzelheiten regelt das  Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz und werden ab dem 1. August 2021 in das  Geldwäschegesetz übernommen.
Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?
Von den Eintragungspflichten sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG a.A., SE) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, PartG) betroffen. Die Mitteilungspflichten treffen auch ausländische Unternehmen mit Betriebsstätte in Deutschland, sofern sie ihre Angaben nicht bereits einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

 

Informationen LOHN

ACHTUNG: NEUER MINDESTLOHN für 2022

ab 01.01.2022: 9,82 EUR

ab 01.07.2022: 10,45 EUR

ab 01.10.2022: 12,00 EUR

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes
Mindestlohn_Info.pdf
PDF-Dokument [81.7 KB]

Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2014
Reisekostenerstattung_durch_den_Arbeitge[...]
PDF-Dokument [297.3 KB]

KfW - Servicebutton

Termine

Steuertermine 2023

 

Termine im Juli

fällig am:

 

Steuerart:

 

Ende der Schonfrist

 

10.07.2023 Umsatzsteuer 13.07.2023
10.07.2023 Lohnsteuer

13.07.2023

 

27.07.2023 SV-Beiträge  

Termine im August

 

Ende der Schonfrist

fällig am: Steuerart:  
     
10.08.2023 Umsatzsteuer 14.08.2023
10.08.2023 Lohnsteuer (mit SolZ und ggf. Kist)

14.08.2023

15.08.2023 Grundsteuer

18.08.2023

15.08.2023

Gewerbesteuer

18.08.2023
29.08.2023 SV-Beiträge  

 

Termine im September

 

Ende der Schonfrist

fällig am: Steuerart:        
     
11.09.2023 Umatzsteuer 14.09.2023
11.09.2023 Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) 14.09.2023
11.09.2023 Einkommensteuer 14.09.2023

27.09.2023

SV-Beiträge  

Termine im Oktober

fällig am:

 

 

Steuerart:

Ende der Schonfrist

 

     
10.10.2023 Umsatzsteuer 13.10.2023
10.10.2023 Lohnsteuer ( mit SolZ u. ggf. KiSt) 13.10.2023

27.10.2023

SV-Beiträge  

Termine im November

fällig am:

 

 

Steuerart:

Ende der Schonfrist

 

     
10.11.2023 Umsatzsteuer 13.11.2023
10.11.2023 Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) 13.11.2023
15.11.2023 Grundsteuer 20.11.2023
15.11.2023 Gewerbesteuer 20.11.2023
28.11.2023 SV-Beiträge  

 

Termine im Dezember

fällig am

 

Steuerart:

 

Ende der Schonfrist:

     
11.12.2023 Umsatzsteuer 14.12.2023
11.12.2023 Lohnsteuer (mit SolZ u. ggf. KiSt) 14.12.2023
11.12.2023 Einkommensteuer

14.12.2023

27.12.2023

SV-Beiträge  

Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 bei Erstellung durch den Steuerberater:

 

31.07.2024

 

Abgabe und Fälligkeitstermine für SV-Beiträge 2023

Abrechnung: Beitragsnachweis muss vorliegen am: Fälligkeit der Gesamtsozialversichgsbeiträge: Lohnsteueranmeldung muss vorliegen am:
Januar

 

25.01.2023



27.01.2023

10.02.2023

Februar

 

22.02.2023

 

24.02.2023 10.03.2023
März

 

27.03.2023

 

29.03.2023 11.04.2023
April 24.04.2023

 

26.04.2023



10.05.2025
Mai

 

24.05.2023



26.05.2023

12.06.2023
Juni

 

26.06.2023

 

28.06.2023

10.07.2023
Juli

 

25.07.2023

 

27.07.2023

10.08.2023
August

 

25.08.2023

 

29.08.2023

11.09.2023
September

 

25.09.2023

 

27.09.2023

10.10.2023
Oktober

 

25.10.2023

 

27.10.2023

10.11.2023
November

 

24.11.2023

 

28.11.2023

10.12.2023
Dezember

 

21.12.2023

 

27.12.2023

10.01.2024
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